Das Wichtigste in Kürze
- Wer einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch liefert, muss ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern, kostenlos und spätestens mit der ersten Lieferung.
- Das Datenblatt hat 16 feste Abschnitte, die in Anhang II der REACH-Verordnung vorgegeben sind.
- Es muss in der Amtssprache des Landes vorliegen, in Deutschland also auf Deutsch.
- Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Der Lieferant muss es aber aktualisieren, sobald neue Erkenntnisse vorliegen, und die neue Fassung an seine Abnehmer der letzten zwölf Monate schicken.
- Seit dem 1. Januar 2023 müssen Datenblätter dem Format der Verordnung (EU) 2020/878 entsprechen.
Wozu das Sicherheitsdatenblatt dient
Das Sicherheitsdatenblatt ist das wichtigste Dokument, das Sie zu einem Gefahrstoff bekommen. Es sagt, wie gefährlich ein Produkt ist, wie Sie sich schützen und was im Notfall zu tun ist. Für den Betrieb ist es die Grundlage für das Gefahrstoffverzeichnis, die Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanweisung.
Geschrieben wird es vom Hersteller, Importeur oder Händler. Er kennt die Rezeptur und die Prüfergebnisse. Sie als Anwender müssen die Angaben lesen, bewerten und für Ihren Betrieb umsetzen.
Die 16 Abschnitte im Überblick
Die Reihenfolge und die Überschriften sind vorgeschrieben. Jedes Sicherheitsdatenblatt in der EU sieht deshalb im Aufbau gleich aus.
| Abschnitt | Überschrift | Was dort steht |
|---|---|---|
| 1 | Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens. | Handelsname, Verwendungszweck, Lieferant mit Anschrift und Notrufnummer. Bei bestimmten Gemischen steht hier auch der UFI, ein eindeutiger Rezepturcode für Giftinformationszentren. |
| 2 | Mögliche Gefahren. | Die Einstufung nach CLP-Verordnung, Gefahrenpiktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze. Für das Gefahrstoffverzeichnis der wichtigste Abschnitt. |
| 3 | Zusammensetzung und Angaben zu Bestandteilen. | Bei Gemischen die gefährlichen Inhaltsstoffe mit Konzentrationsbereich, CAS-Nummer und eigener Einstufung. |
| 4 | Erste-Hilfe-Maßnahmen. | Was bei Einatmen, Haut- und Augenkontakt oder Verschlucken zu tun ist. |
| 5 | Maßnahmen zur Brandbekämpfung. | Geeignete und ungeeignete Löschmittel, besondere Gefahren im Brandfall. |
| 6 | Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung. | Was zu tun ist, wenn etwas ausläuft. |
| 7 | Handhabung und Lagerung. | Hinweise zum sicheren Umgang und zur Lagerung, oft mit Lagerklasse. |
| 8 | Begrenzung und Überwachung der Exposition, persönliche Schutzausrüstung. | Arbeitsplatzgrenzwerte und welche Handschuhe, Brille oder Atemschutz nötig sind. |
| 9 | Physikalische und chemische Eigenschaften. | Aggregatzustand, Flammpunkt, Siedepunkt, Dichte und weitere Werte. |
| 10 | Stabilität und Reaktivität. | Womit der Stoff gefährlich reagiert und was vermieden werden muss. |
| 11 | Toxikologische Angaben. | Wirkung auf die Gesundheit, auch krebserzeugende oder reproduktionstoxische Eigenschaften. |
| 12 | Umweltbezogene Angaben. | Wirkung auf Wasser, Boden und Organismen. |
| 13 | Hinweise zur Entsorgung. | Wie Reste und Verpackungen zu entsorgen sind. |
| 14 | Angaben zum Transport. | UN-Nummer, Gefahrgutklasse, Verpackungsgruppe. |
| 15 | Rechtsvorschriften. | Für den Stoff geltende Vorschriften, in Deutschland oft mit Wassergefährdungsklasse. |
| 16 | Sonstige Angaben. | Änderungen gegenüber der Vorversion, Abkürzungen, Wortlaut der H-Sätze. |
Für das Gefahrstoffverzeichnis brauchen Sie vor allem die Abschnitte 1 und 2. Für die Betriebsanweisung kommen 4, 5, 6, 7, 8 und 13 dazu.
Wer muss das Sicherheitsdatenblatt liefern?
Nach Artikel 31 der REACH-Verordnung muss der Lieferant eines gefährlichen Stoffs oder Gemischs dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Das gilt auch für bestimmte Gemische, die selbst nicht eingestuft sind, aber gefährliche Bestandteile oberhalb festgelegter Grenzen enthalten. In diesem Fall muss das Datenblatt auf Anfrage geliefert werden.
Das Datenblatt ist kostenlos, auf Papier oder elektronisch, spätestens bei der ersten Lieferung. Bekommen Sie keins, fordern Sie es beim Lieferanten an. Er ist dazu verpflichtet.
Bei Produkten aus dem Baumarkt oder Supermarkt, die an private Verbraucher verkauft werden, liegt meist kein Datenblatt bei. Als gewerblicher Anwender können Sie es trotzdem beim Hersteller anfordern. Viele stellen es auf ihrer Website bereit.
Wie alt darf ein Sicherheitsdatenblatt sein?
Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Ein Datenblatt wird nicht durch sein Alter ungültig, sondern dadurch, dass sich etwas geändert hat. Artikel 31 Absatz 9 der REACH-Verordnung verpflichtet den Lieferanten, das Datenblatt unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen zu den Gefahren oder zu den nötigen Schutzmaßnahmen vorliegen, wenn eine Zulassung erteilt oder versagt oder eine Beschränkung erlassen wurde. Die neue Fassung muss er allen Abnehmern schicken, die er in den letzten zwölf Monaten beliefert hat.
In der Praxis kommen Aktualisierungen trotzdem nicht immer an. Der Einkauf wechselt den Lieferanten, die Mail landet im falschen Postfach, das neue PDF wird nicht in den Ordner gelegt. Deshalb hat es sich bewährt, Datenblätter ab einem bestimmten Alter aktiv beim Lieferanten zu prüfen. Viele Betriebe nehmen dafür drei Jahre als Richtwert. Das ist keine gesetzliche Frist, sondern gute Praxis.
Woran Sie ein veraltetes Datenblatt erkennen
- R-Sätze statt H-Sätze oder orangefarbene, quadratische Gefahrensymbole. Dann ist das Datenblatt vor 2015 entstanden und mit Sicherheit nicht mehr aktuell.
- Kein Format nach Verordnung (EU) 2020/878. Seit dem 1. Januar 2023 müssen Datenblätter dem neuen Anhang II entsprechen. Ein Hinweis darauf steht meist im Kopf oder in Abschnitt 16. Ältere Fassungen sollten Sie ersetzen.
- Das Datum liegt weit zurück, und Abschnitt 16 nennt keine Überarbeitung.
- Der Lieferant existiert nicht mehr oder das Produkt heißt inzwischen anders.
- Das Etikett auf dem Gebinde passt nicht zum Datenblatt, zum Beispiel andere Piktogramme oder andere H-Sätze.
Worauf Sie beim Lesen achten sollten
Stimmt das Produkt? Vergleichen Sie Handelsname und Hersteller mit dem Etikett. Viele Hersteller haben ähnliche Produkte mit ähnlichen Namen.
Stimmt die Sprache? Das Datenblatt muss auf Deutsch vorliegen. Ein englisches Datenblatt erfüllt die Pflicht in Deutschland nicht.
Was hat sich geändert? Abschnitt 16 nennt bei einer Überarbeitung die geänderten Abschnitte. Prüfen Sie, ob die Änderung Ihr Verzeichnis oder Ihre Betriebsanweisung betrifft, etwa eine neue Einstufung.
Passen die Schutzmaßnahmen zu Ihrer Tätigkeit? Das Datenblatt beschreibt typische Verwendungen. Wenn Sie das Produkt anders verwenden, etwa versprühen statt streichen, kann eine andere Schutzmaßnahme nötig sein. Das bewerten Sie in der Gefährdungsbeurteilung.
Ist das Datenblatt vollständig? Alle 16 Abschnitte müssen vorhanden sein. Steht in einem Abschnitt nichts, muss der Grund angegeben sein.
Was Sie mit dem Datenblatt im Betrieb tun müssen
Sie müssen das Sicherheitsdatenblatt den betroffenen Beschäftigten zugänglich machen und im Gefahrstoffverzeichnis darauf verweisen. Aus seinen Angaben erstellen Sie die Betriebsanweisung nach TRGS 555 und unterweisen Ihre Beschäftigten. Bewahren Sie das Datenblatt auf, solange Sie das Produkt verwenden. Alte Fassungen aufzuheben ist sinnvoll, um später nachweisen zu können, welcher Stand wann galt.
So hilft das Gefahrstoffkataster
Es liest das Sicherheitsdatenblatt aus und übernimmt die Angaben für das Gefahrstoffverzeichnis, dazu Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Verhalten im Brandfall und Entsorgung für den Entwurf der Betriebsanweisung. Jede Angabe zeigt ihre Fundstelle im Datenblatt. Es zeigt das Alter jedes Datenblatts und markiert die veralteten. Kommt ein neues Datenblatt, sehen Sie, was sich gegenüber der alten Fassung geändert hat.
Quellen
- REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Artikel 31: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj
- Verordnung (EU) 2020/878 zur Änderung von Anhang II: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/878/oj/deu
- BAuA: Sicherheitsdatenblatt: https://www.baua.de/DE/Themen/Chemikalien-Biostoffe/Gefahrstoffe/Sicherheitsdatenblatt
- ECHA: Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern: https://echa.europa.eu/documents/10162/2324906/sds_de.pdf
Keine Rechtsberatung. Stand 06.11.2026.